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Regulierung

Artikel 4 liegt längst auf Ihrem Tisch

Seit Februar 2025 verpflichtet die EU-KI-Verordnung jedes Unternehmen, das ein KI-System einsetzt, zu Maßnahmen für die KI-Kompetenz seiner Beschäftigten. Seit Juli 2026 muss dabei kein bestimmtes Niveau mehr garantiert werden – die Maßnahmenpflicht bleibt. Wenn Ihre Einkäufer Copilot nutzen, betrifft das Sie.

Das Hamburger Rathaus zur blauen Stunde, die Turmspitze löst sich in leuchtende Würfel auf
Eine Pflicht, für die es noch keinen Aktenordner gibt.

Der größte Teil der Diskussion über die europäische KI-Verordnung dreht sich um Hochrisiko-Systeme, Konformitätsbewertungen und die Pflichten derer, die Modelle bauen. Das ist der laute Teil, und für die allermeisten Einkaufsabteilungen ist er nicht der einschlägige.

Der einschlägige Teil ist Artikel 4, er ist kurz, und er gilt seit dem 2. Februar 2025. Er verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen zu Maßnahmen, die die KI-Kompetenz ihres Personals und anderer Personen fördern, die in ihrem Auftrag mit solchen Systemen arbeiten — unter Berücksichtigung von Vorkenntnissen, Erfahrung und Ausbildung sowie des Einsatzzusammenhangs.

Die ursprüngliche Fassung verlangte, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz sicherzustellen. Mit der Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744, veröffentlicht am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026, ist diese Anforderung entschärft worden: Ein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen muss nicht mehr garantiert werden. Die Pflicht, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, bleibt bestehen.

Warum das bei Ihnen ankommt

Das entscheidende Wort ist Betreiber. Sie müssen nichts entwickeln. Wenn Ihre Organisation im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ein KI-System einsetzt, sind Sie Betreiber. Eine Einkaufsabteilung, die Microsoft Copilot für Lieferantenkorrespondenz nutzt, betreibt ein KI-System. Ebenso eine, die Ausschreibungsunterlagen mit ChatGPT zusammenfassen lässt — ob das jemand freigegeben hat oder nicht.

Es gibt keine Untergrenze für die Unternehmensgröße. Es gibt keine Ausnahme dafür, das Werkzeug eines anderen statt eines eigenen zu benutzen. Und die Pflicht trifft die Organisation, nicht die Person, die den Browsertab geöffnet hat.

Was die Pflicht ist und was nicht

  • Kein Zertifikat. Die Verordnung benennt keine Qualifikation, und keine Behörde stellt eine dafür aus.
  • Keine einmalige Sache. Kompetenz bemisst sich an den tatsächlich eingesetzten Systemen, und die ändern sich.
  • Verhältnismäßig. Ein Team mit einem Chat-Assistenten braucht weniger als eines, das automatisierte Lieferantenbewertung betreibt.
  • Nachweisbar. Wer wurde wann worin und mit welchem Ziel geschult.

Was eine geeignete Maßnahme tatsächlich ist

Die Verordnung definiert keinen Lehrplan, was zu einer gewissen Menge nervösen Ratens geführt hat. Die Erwägungsgründe helfen mehr als der Artikel: Es geht darum, dass die Menschen, die diese Systeme benutzen, verstehen, was sie tun, sich der Chancen und Risiken bewusst sind und in der Lage, das Ergebnis einzuordnen und möglichen Schaden zu erkennen.

Auf den Einkauf übertragen heißt das: Ihre Leute sollten Fragen dieser Art ohne Zögern beantworten können.

  • Was macht dieses Werkzeug mit dem Text, den ich hineinschreibe, und wohin geht er?
  • Welche Lieferanteninformationen darf ich einfügen und welche nicht?
  • Woran würde ich merken, dass die Zusammenfassung eine wesentliche Klausel weggelassen hat?
  • Wann ist das Ergebnis gut genug zum Versenden, und wann braucht es ein zweites Paar Augen?
  • Wem sage ich Bescheid, wenn offensichtlich Falsches herauskommt?

Ein Team, das das beantworten kann, erfüllt die Anforderung inhaltlich. Ein Team mit Zertifikat, das es nicht kann, erfüllt sie nicht — egal, was im Ordner liegt.

Die Pflicht deckt sich ungewöhnlich gut mit dem Eigeninteresse. Die Schulung, die Artikel 4 genügt, ist ungefähr die Schulung, die teure Fehler verhindert.

Der unangenehme Teil: die unsichtbare Nutzung

In der Praxis lautet der erste Befund jeder ehrlichen Bestandsaufnahme, dass KI-Werkzeuge längst im Einsatz sind und niemand den Umfang kennt. Private Konten, kostenlose Zugänge, Browser-Erweiterungen, ein Zusatzprogramm, das jemand zum Zusammenfassen von PDFs installiert hat. Für den Einkauf wiegt das schwerer als für die meisten Bereiche, denn das eingefügte Material — Ausschreibungsentwürfe, Preisvergleiche, Vertragsklauseln — ist genau das, was ein Wettbewerber am liebsten hätte.

Ein Verbot ist der Reflex, und es funktioniert nicht; die Nutzung wird lediglich unsichtbarer. Was funktioniert, ist ein freigegebenes Werkzeug, das mindestens so bequem ist wie das inoffizielle, dazu ein schriftlicher und wirklich kurzer Satz Regeln darüber, was hineindarf, und die Schulung, die die Begründung dieser Regeln einleuchtend macht.

Eine sinnvolle Reihenfolge

Feststellen, was tatsächlich im Einsatz ist, ohne jemanden zu bedrohen. Entscheiden, welche Werkzeuge freigegeben sind und zu welchen vertraglichen Bedingungen. Die Spielregeln aufschreiben — eine Seite genügt und ist besser als zehn. Die Menschen schulen, mit ihrer eigenen Arbeit als Material. Festhalten, wer teilgenommen hat, was behandelt wurde und wann. Und das Ganze erneut ansehen, wenn sich die Werkzeuglandschaft verschiebt, was sie tun wird.

Wie ein solcher Schulungstag aufgebaut ist, welche Dauer realistisch ist und was hinterher dokumentiert vorliegt, ist auf der Schwesterseite unter KI-Schulungen für Unternehmen in Hamburg beschrieben — dort für den Mittelstand allgemein, hier auf den Einkauf zugeschnitten.

Dies ist eine allgemeinverständliche Zusammenfassung eines Prozessberaters und keine Rechtsberatung. Wo die Antwort wirtschaftlich zählt, sollte Ihre Rechtsabteilung sich Ihren konkreten Einsatz ansehen.

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